§ 8 Wirkungen der Gebietsänderung

(1)  Die Änderung des Gebiets eines Landkreises sowie die Bestimmungen über die Folgen der Gebietsänderung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.

(2)  Rechtshandlungen aus Anlass der Änderung des Gebiets eines Landkreises sind frei von öffentlichen Abgaben und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Für die im Zusammenhang mit der Gebietsänderung stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.