VV zu § 11 a LKO

  1. Da die Fragestunde in die Tagesordnung aufzunehmen ist, wird sie gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 vom Landrat mit Zustimmung des Kreisvorstands anberaumt.

  2. Nicht nur die Fragen, sondern auch die Anregungen und Vorschläge müssen den "Bereich der örtlichen Verwaltung" (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten des Landkreises) betreffen. Soweit mit Fragen, Anregungen oder Vorschlägen bundes- oder landespolitische Angelegenheiten aufgegriffen werden, ohne dass ein konkreter und unmittelbarer Bezug zum Landkreis vorliegt, hat der Landrat diese zurückzuweisen.

  3. Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Fragestunden nicht statt.

  4. Über § 40 Abs. 4 und 5 Satz 1 gilt § 11 a auch für öffentliche Ausschusssitzungen.