VV zu § 11 a LKO
- Da die Fragestunde in die Tagesordnung aufzunehmen ist, wird sie gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 vom Landrat mit Zustimmung des Kreisvorstands anberaumt.
- Nicht nur die Fragen, sondern auch die Anregungen und Vorschläge müssen den "Bereich der örtlichen Verwaltung" (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten des Landkreises) betreffen. Soweit mit Fragen, Anregungen oder Vorschlägen bundes- oder landespolitische Angelegenheiten aufgegriffen werden, ohne dass ein konkreter und unmittelbarer Bezug zum Landkreis vorliegt, hat der Landrat diese zurückzuweisen.
- Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Fragestunden nicht statt.
- Über § 40 Abs. 4 und 5 Satz 1 gilt § 11 a auch für öffentliche Ausschusssitzungen.