VV zu § 13 LKO

Das Ordnungsgeld nach Absatz 3 ist kein Beugemittel, sondern eine repressive Rechtsfolge für einen vorangegangenen Ordnungsverstoß. Es kann daher für denselben Sachverhalt nur einmal festgesetzt werden. Eine formelle Androhung ist nicht erforderlich. Der betroffene Bürger oder Einwohner ist jedoch gemäß § 28 VwVfG anzuhören.