VV zu § 14 LKO

  1. Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, welche die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen.

  2. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Personen, die nach § 16 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen sind.