§ 18 Hauptsatzung

(1)  Die Landkreise haben eine Hauptsatzung zu erlassen, in der die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten zu regeln sind. Sie kann weitere für die Selbstverwaltung der Landkreise wichtige Fragen regeln.

(2)  Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags.