VV zu § 8 LKO

  1. Das Statistische Landesamt schreibt den Bevölkerungs- und Gebietsstand der von der Gebietsänderung betroffenen Landkreise statistisch fort.

  2. Zu den öffentlichen Büchern im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gehören insbesondere
    a) das Grundbuch und die übrigen gerichtlichen Register,
    b) das Wasserbuch (§§ 86 bis 88 des Landeswassergesetzes),
    c) das Liegenschaftskataster (§ 10 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen).