VV zu § 8 LKO
- Das Statistische Landesamt schreibt den Bevölkerungs- und Gebietsstand der von der Gebietsänderung betroffenen Landkreise statistisch fort.
- Zu den öffentlichen Büchern im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gehören insbesondere
a) das Grundbuch und die übrigen gerichtlichen Register,
b) das Wasserbuch (§§ 86 bis 88 des Landeswassergesetzes),
c) das Liegenschaftskataster (§ 10 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen).