VV zu § 12 LKO
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Landtags von Rheinland-Pfalz sollen gegen ihren Willen nicht zu Inhabern von Ehrenämtern des Landkreises gewählt oder zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt werden.
- Die Übernahme von Ehrenämtern und ehrenamtlichen Tätigkeiten ist für Richter durch § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes eingeschränkt. Hierzu wird auf den Runderlass des Ministeriums des Innern vom 31. Dezember 1967 (BerMinBl. 1968 Bd. 1 Sp. 583), übergeleitet durch Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25. März 1981 (MinBl. 1981 S. 242), verwiesen.