VV zu § 12 LKO

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Landtags von Rheinland-Pfalz sollen gegen ihren Willen nicht zu Inhabern von Ehrenämtern des Landkreises gewählt oder zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt werden.

  2. Die Übernahme von Ehrenämtern und ehrenamtlichen Tätigkeiten ist für Richter durch § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes eingeschränkt. Hierzu wird auf den Runderlass des Ministeriums des Innern vom 31. Dezember 1967 (BerMinBl. 1968 Bd. 1 Sp. 583), übergeleitet durch Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25. März 1981 (MinBl. 1981 S. 242), verwiesen.