VV zu § 16 LKO

  1. Ein Interessenwiderstreit im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 liegt in der Regel vor, wenn die Angelegenheit, über die der Kreistag zu beraten und zu entscheiden hat, den einem Kreiseinwohner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses zugeteilten Aufgabenbereich berührt oder wenn dieser in leitender Stellung tätig ist.

  2. Nicht nur die Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person, sondern auch der ohne Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Absatz 5 Satz 2 erfolgte Ausschluss einer mitwirkungsberechtigten Person führt zur Unwirksamkeit der Entscheidung. Die Bestimmungen des Absatzes 6 Satz 2 und 3 (Heilungsbestimmungen) gelten für beide Fehlergründe.