VV zu § 17 LKO

  1. Es wird empfohlen, Überschrift und Einleitung der Bekanntmachung von Satzungen nach folgendem Beispiel zu gestalten:

    "Satzung des Landkreises ...
    über die Erhebung einer Jagdsteuer
    vom ...

    Der Kreistag hat auf Grund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:"

    Andere Bezeichnungen als "Satzung" für Kreisrecht sind nur zulässig, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist (z. B. Gefahrenabwehrverordnungen nach § 43 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes).

  2. Satzungen sollen in Paragraphen, größere Satzungen auch in Abschnitte gegliedert werden. Die Abschnitte und Paragraphen sollen mit Überschriften versehen sein.

  3. Soweit die Satzung neben der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Mitwirkung anderer Behörden bedarf, holt die Aufsichtsbehörde deren Genehmigung, Zustimmung oder Einvernehmen ein und teilt dies mit ihrer eigenen Genehmigung dem Landkreis mit.

  4. Erteilt die Aufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen Satzungen die Genehmigung unter einer Bedingung, so bedeutet dies die Ablehnung der Genehmigung der Satzung in der vorgelegten Fassung verbunden mit der Erklärung, dass eine unter Beachtung dieser Bedingung erfolgte Neufassung der Satzung im Voraus genehmigt ist. Tritt der Landkreis der von der Aufsichtsbehörde verlangten Änderung bei, so braucht die geänderte Satzung nicht mehr der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt zu werden; es genügt, wenn die Aufsichtsbehörde über die vom Kreistag beschlossene Neufassung der beanstandeten Satzungsbestimmungen unterrichtet wird. Eine erneute Beschlussfassung des Kreistags ist nicht erforderlich, soweit mit der Bedingung nur formelle Änderungen verlangt werden.

  5. Da die Ausfertigung der Satzung Aufgabe des Landrats als Vorsitzender des Kreistags ist, kann sie nicht von einem ständigen Vertreter innerhalb seines Geschäftsbereichs erfolgen. Bei Verhinderung des Landrats wird die Satzung von dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Kreisbeigeordneten ausgefertigt.

  6. Der Hinweis nach § 17 Abs. 6 Satz 4 soll am Ende des Schriftstücks, mit dem die Satzung öffentlich bekanntgemacht wird, angebracht werden.

  7. Um das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung sicherzustellen und für den Streitfall nachweisbar zu machen, wird empfohlen, einen Aktenvermerk zu fertigen; hierbei ist die VV Nr. 7 zu § 24 GemO entsprechend anzuwenden.

  8. Die Kreisverwaltung hat den Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte und der verbandsfreien Gemeinden sowie den Verbandsgemeindeverwaltungen von jeder Satzung des Landkreises mindestens einen Abdruck zu übersenden, damit diese ihre Verpflichtung nach § 15 Abs. 4 bzw. § 64 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Bereithaltung einer Sammlung von Rechtsvorschriften) erfüllen können.