VV zu § 22 LKO

  1. Aus Absatz 1 Satz 1 ergibt sich, dass auch der Landrat kraft Gesetzes Mitglied des Kreistages ist.

  2. Die Bestimmung des Absatzes 4 gilt sinngemäß, wenn Sitze im Kreistag von Anfang an nicht besetzt worden sind, weil z. B. auf einem Wahlvorschlag zu wenig Bewerber aufgeführt waren oder Bewerber die Wahl nicht angenommen haben und keine Ersatzleute vorhanden sind.