VV zu § 27 LKO

  1. Die Verpflichtung, die erste Sitzung des Kreistags spätestens sechs Wochen nach seiner Wahl einzuberufen, ist erfüllt, wenn spätestens an diesem Tage die Einladung zugegangen ist. Die Sitzung selbst kann später stattfinden; jedoch ist § 47 Abs. 3 zu beachten.

  2. Die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung gilt auch für Dringlichkeitssitzungen (Absatz 3). Vgl. hierzu § 3 LKODVO.

  3. Beschließt der Kreistag, eine Sitzung, die gemäß Absatz 6 Satz 2 als nicht öffentliche Sitzung bekannt gemacht worden ist, als öffentliche Sitzung abzuhalten, so braucht die Tagesordnung nicht mehr öffentlich bekanntgemacht zu werden.

  4. Die öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung nicht öffentlicher Sitzungen soll sich auf allgemeine Bezeichnungen der Beratungsgegenstände beschränken (z. B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen).

  5. Anträge nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 4 sollen von allen antragstellenden Kreistagsmitgliedern, bei Anträgen einer Fraktion nach Absatz 5 Satz 4 mindestens vom Fraktionsvorsitzenden, unterzeichnet sein oder zur Niederschrift gegeben werden. Zu den Aufgaben des Kreistags gehören insoweit auch die Angelegenheiten, deren Entscheidungen er auf einen Ausschuss oder den Landrat übertragen hat. Soweit der Gegenstand des Antrags nicht zu den Aufgaben des Kreistags (§ 25) gehört, hat der Landrat den Antrag unter Darlegung der Gründe zurückzuweisen.

  6. Sofern die Gleichbehandlung gewahrt ist, bestehen keine Bedenken,
    1. der Einladung zu einer Sitzung des Kreistags oder eines seiner Ausschüsse die Einladung zu Fraktionssitzungen der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen, die der Vorbereitung der jeweiligen Kreistags- oder Ausschusssitzung dienen, beizufügen oder
    2. auf dem Einladungsschreiben zu der Kreistags- oder Ausschusssitzung die Einladung zu den entsprechenden Sitzungen der einzelnen Fraktionen abzudrucken.

  7. Wer das "älteste Mitglied des Kreistags ist", beurteilt sich nach dem Lebensalter. Ist das hiernach zuständige Kreistagsmitglied verhindert, so nimmt das nächst-älteste Kreistagsmitglied die Einladung vor.