VV zu § 28 LKO

  1. Insbesondere Vorgänge, welche die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Des Weiteren wird auf die VV Nr. 4 zu § 27 verwiesen.

  2. Für die Medienöffentlichkeit von Kreistagssitzungen gilt Folgendes:
    1. In der Hauptsatzung können Regelungen zu Zulässigkeit und Ausgestaltung von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Kreistagssitzungen getroffen werden, wenn es sich um Übertragungen oder Aufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien oder vom Kreistag selbst veranlasste Übertragungen oder Aufzeichnungen handelt. In Betracht kommen insbesondere Hauptsatzungsregelungen zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen und die Ausnahmen im Einzelfall.
    2. Bei nicht unter Nummer 2.1 fallenden Übertragungen und Aufzeichnungen bedarf es der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder des Kreistags. Jede im Sitzungsraum anwesende und von der Übertragung oder Aufzeichnung möglicherweise betroffene Person kann verlangen, dass ihre Ausführungen nicht übertragen oder aufgezeichnet werden; der oder die Vorsitzende hat in diesem Falle dafür zu sorgen, dass während der Ausführungen dieser Person keine Übertragungen oder Aufzeichnungen gefertigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn von der Regelungsbefugnis nach Nummer 2.1 kein Gebrauch gemacht wird.
    3. Sofern eine Kreistagssitzung ganz oder teilweise medial übertragen oder aufgezeichnet wird, hat der oder die Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung die an der Sitzung Teilnehmenden hierauf hinzuweisen und ihnen zugleich den Zweck dieser Übertragungen oder Aufzeichnungen anzugeben.
    4. Sofern Aufzeichnungen vom Kreistag selbst veranlasst worden sind, soll auch eine Regelung über eine Befristung der Veröffentlichung in der Hauptsatzung getroffen werden. Dabei ist das nachlassende Informationsinteresse der Öffentlichkeit besonders zu würdigen. Die Aufbewahrung zu archivarischen Zwecken ist ebenfalls in der Hauptsatzung zu regeln.
    5. Die VV Nr. 5 zu § 34 bleibt unberührt.
    6. Die vorstehenden Grundsätze gelten bei Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

  3. Der Kreistag kann den Landrat ermächtigen, bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige einzuladen, wenn die Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für den Landkreis bis zur übernächsten Sitzung des Kreistags hinausgeschoben werden kann.

  4. Wer gemäß § 16 von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen ist, kann nicht zu demselben Beratungsgegenstand als Sachverständiger gehört werden.