§ 29 Vorsitz

(1)  Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat; in seiner Vertretung führen ihn die Kreisbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Landrats und der Kreisbeigeordneten soll das älteste anwesende Kreistagsmitglied den Vorsitz führen. Verzichtet das älteste anwesende Kreistagsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Kreistag aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(2)  Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3)  Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Kreistagsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei

  1. Wahlen,
  2. allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Landrats und der Kreisbeigeordneten beziehen,
  3. dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Landrats,
  4. Beschlüssen über die Abwahl von Kreisbeigeordneten,
  5. der Festsetzung der Bezüge des Landrats und der Kreisbeigeordneten,
  6. Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen des Vorsitzenden nach § 31 Abs. 3.

Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.