§ 34 Niederschrift

(1)  Über jede Sitzung des Kreistags ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer unterschrieben sein.

(2)  Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Mitglied des Kreistags zugehen. Die Niederschrift über nicht öffentliche Sitzungen ist jedem Mitglied des Kreistags auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Geschäftsordnung kann abweichende Regelungen treffen, sofern diese eine ausreichende Unterrichtung gewährleisten.

(3)  Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen.

(4)  Die Einwohner des Landkreises können die Niederschrift über öffentliche Sitzungen bei der Kreisverwaltung einsehen.

(5)  Die Kreisverwaltung soll die Einwohner des Landkreises über die Ergebnisse der Sitzungen des Kreistags in geeigneter Form unterrichten.