VV zu § 38 LKO

Aus der Fassung "… bildet aus seiner Mitte …" ergibt sich, dass die Mitglieder des Kreisausschusses auch nach ihrer Wahl dem Kreistag angehören müssen. Scheidet daher ein Kreisausschussmitglied aus dem Kreistag aus, so hat dies kraft Gesetzes auch sein Ausscheiden aus dem Kreisausschuss zur Folge.