VV zu § 39 LKO

  1. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2003 -8 C 18.03-, DVBl. 2004 S. 439, müssen kommunale Ausschüsse die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen bzw. mehrerer politischer Gruppen unzulässig. Hiervon nicht betroffen sind Wahlen von Ausschüssen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 (Wahl auf Grund nur eines Wahlvorschlags, insbesondere auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags aller politischen Gruppen des Kreistags).

  2. Bei der Wahl der Stellvertreter von Ausschussmitgliedern soll ebenfalls das in § 37 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Verhältnis gewahrt sein. Hierbei sollen jedem Ausschussmitglied eine oder mehrere Personen als Stellvertreter zugeordnet werden mit der Maßgabe, dass es im Verhinderungsfall nur durch einen von diesen vertreten werden kann.

  3. Die im Kreistag vertretenen Parteien und Gruppen sind nicht berechtigt, als Stellvertreter eines Ausschussmitgliedes Personen zu entsenden, die als solche nicht durch den Kreistag gewählt worden sind.

  4. Verzichtet ein Kreistagsmitglied auf sein Mandat, scheidet es zugleich auch aus den Ausschüssen des Kreistags aus, in die es als Kreistagsmitglied gewählt wurde. In Ausschüssen, die sich aus Kreistagsmitgliedern und sonstigen Bürgern zusammensetzen, kann ein ausgeschiedenes Kreistagsmitglied als sonstiger Bürger des Landkreises verbleiben, wenn der Kreistag nicht ein genaues Zahlenverhältnis zwischen Kreistagsmitgliedern und Bürgern festgelegt hat und wenn auch weiterhin mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Kreistagsmitglied ist.

  5. Eine Änderung des Stärkeverhältnisses der politischen Gruppen liegt nur dann vor, wenn Kreistagsmitglieder sowohl ihre Fraktionszugehörigkeit als auch ihre Mitgliedschaft in derjenigen Partei oder politischen Gruppe aufgeben oder verlieren, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt sind, weil auf die aus der Kommunalwahl hervorgegangenen Mitgliederzahlen der einzelnen politischen Gruppen abzustellen ist.