VV zu § 46 LKO

  1. Eine Stichwahl findet nach dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 und 4 auch dann statt, wenn die Wahl mit zwei Bewerbern stattfindet und beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten.

  2. Gemäß § 58 i. V. m. § 23 a Abs. 2 KWG ist die Zurücknahme eines Wahlvorschlags nach der Zulassung durch den Wahlausschuss nicht zulässig. Deshalb kann ein Bewerber, der in die Stichwahl kommt, von der Stichwahl und einem evtl. daran anschließenden Losentscheid nicht zurücktreten.

  3. Der Gewählte ist gemäß § 58 i. V. m. § 44 KWG zu benachrichtigen.

  4. Ob ein Bewerber nach Absatz 3 wählbar ist, prüft und entscheidet der Wahlausschuss. Dies gilt auch für die Voraussetzung, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport "Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst" vom 4. Dezember 2009 (MinBl. S. 362) wird hingewiesen.

  5. Nach Ausschreibung der Stelle des Landrats ist auch der bisherige Amtsinhaber unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBG verpflichtet, sich zu bewerben, um die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 Satz 2 LBG zu vermeiden. Bewerbung im Sinne dieser Bestimmung ist auch die zum Wahlvorschlag abgegebene Zustimmungserklärung.