VV zu § 31 LKO

Eine Zusammenzählung der nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 in Betracht kommenden Ausschlussmöglichkeiten ist unzulässig. Deshalb kann ein Kreistagsmitglied wegen desselben ordnungswidrigen Verhaltens höchstens von vier Sitzungen ausgeschlossen werden.