VV zu § 43 LKO

  1. Der Verpflichtungserklärung darf nur die gesetzlich vorgeschriebene Amtsbe-zeichnung beigefügt werden.

  2. Die Befugnis der ständigen Vertreter des Landrats zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen erstreckt sich nur auf die ihnen nach § 44 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 übertragenen Geschäftsbereiche und unterliegt denselben Vorschriften wie die Verwaltung des übertragenen Geschäftsbereichs (§ 44 Abs. 6, § 56 Abs. 2). Daher kann die Unterzeichnungsbefugnis durch allgemeine Richtlinien des Landrats auf bestimmte Beträge beschränkt und/oder die Mitzeichnung des Landrats oder eines anderen ständigen Vertreters (in der Regel des für die Kreisfinanzen zuständigen Kreisbeigeordneten oder leitenden staatlichen Beamten) vorgeschrieben werden.