§ 57 Allgemeines
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die §§ 78 bis 115 GemO und die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend.
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die §§ 78 bis 115 GemO und die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend.