VV zu § 59 LKO

  1. Auf die Landesverordnung über die Gemeindeprüfungsämter vom 5. April 1979 (GVBl. S. 107, BS 2020-1-9) wird verwiesen.

  2. Die Zustimmung des Kreistags nach Absatz 3 Satz 1 und 3 ist keine Wahl.