VV zu § 61 LKO
- Aufsichtsbehörden sind nur die in dieser Bestimmung bezeichneten Behörden. Sofern eine Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich die obere oder die oberste Aufsichtsbehörde für zuständig erklärt, ist unter "Aufsichtsbehörde" stets die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (unmittelbare Aufsichtsbehörde) zu verstehen. Sind andere Staatsbehörden gegenüber den Landkreisen als Fach- oder Sonderaufsichtsbehörden zuständig, so finden, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die §§ 60 bis 69 keine Anwendung; jedoch ist § 70 zu beachten.
- Vorlagen an Ministerien in Angelegenheiten der Staatsaufsicht sind grundsätzlich über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu leiten.
Beispiel:
Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises (Absender)
über die
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
54290 Trier
an das
Ministerium des Innern und für Sport
55116 Mainz.
Bei Bedarf ist für die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eine Durchschrift beizufügen. - Handelt es sich um eine Angelegenheit, für deren Entscheidung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig ist, so hat diese die Vorlage in eigener Zuständigkeit abschließend zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn das Schreiben an ein Ministerium gerichtet ist.
- Bei der Weiterleitung schriftlicher Vorlagen an das zuständige Ministerium soll die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eine sachliche Stellungnahme beifügen und möglichst einen Entscheidungsvorschlag machen.