§ 67 Bestellung eines Beauftragten

(1)  Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, wenn und solange

  1. ein Kreisorgan seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder Weisungen der zuständigen Behörden nicht ausführt und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach den §§ 63 bis 66 nicht ausreichen oder
  2. ein Kreisorgan rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist und die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises die Bestellung erfordert.

(2)  Der Beauftragte kann alle oder einzelne Aufgaben der Kreisorgane auf Kosten des Landkreises wahrnehmen.