VV zu § 62 LKO
- Die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 gelten nur für die Genehmigungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (s. VV Nr. 1 zu § 61).
- Sofern die Aufsichtsbehörde um weitere Aufklärung ersucht hat, beginnt die weitere Monatsfrist des Absatzes 1 Satz 3 nur zu laufen, wenn die erneute Vorlage die von der Aufsichtsbehörde gestellten Fragen und Aufklärungsersuchen vollständig beantwortet.
- Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
- Wird die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung nachträglich erteilt, so wird das Rechtsgeschäft voll wirksam.