Persönliche Erklärung

Jedes Ratsmitglied kann vor oder nach der Beschlussfassung gemäß § 26 Abs. 3 MGeschO GR verlangen, dass seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der Niederschrift vermerkt wird, wenn diese Äußerungen bereits vor der Beschlussfassung getätigt wurden. Dies gilt aber nicht bei geheimer Abstimmung.

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel