Schluss der Sitzung

Die Sitzung endet damit, dass der Vorsitzende den „Schluss der Sitzung“ feststellt.

Allgemein gilt, dass der Vorsitzende die Sitzung kurzfristig unterbrechen kann bzw. auf Antrag eines Viertels der anwesenden Ratsmitglieder unterbrechen muss, vgl. § 20 Abs. 4 MGeschO GR.

Dem Vorsitzenden stehen gegenüber den Sitzungsteilnehmerninnen und -teilnehmern die Ordnungsbefugnisse des § 38 GemO und gegenüber den Zuhörerinnen und Zuhörern das Hausrecht gemäß § 36 Abs. 2 GemO zu.

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken voriges Kapitel