Hinweis auf Ausschließungsgründe

Nicht zwingend, aber sinnvoll ist ein anschließender Hinweis des Vorsitzenden auf die Verpflichtung jedes Ratsmitgliedes gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 GemO, vor der Beratung oder Entscheidung über einen Beratungsgegenstand mitzuteilen, ob bezüglich seiner Person ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 GemO vorliegt oder Tatsachen für das Vorliegen eines solchen Grundes sprechen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen bei Ratsmitgliedern oder Inhabern sonstiger Ehrenämter in nichtöffentlicher Sitzung der Gemeinderat bei Abwesenheit des Betroffenen, im Übrigen der Bürgermeister.

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel