Abstimmungsverfahren

Jede Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt in Form eines Beschlusses setzt einen Antrag voraus.

Zu den unterschiedlichen Arten von Anträgen und die Reihenfolge der Abstimmung im Fall mehrerer Anträge vgl. den Beitrag  „Ablauf einer Sitzung“.

Es ist nicht zulässig, zwei verschiedene Sachanträge zu einem Beratungsgegenstand alternativ (wie bei einem Wahlverfahren) zur Abstimmung zu stellen. Vielmehr ist über jeden Einzelantrag gesondert abzustimmen. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Zustimmung des Gemeinderates zu einem Antrag sich häufig weitere Anträge zu dem gleichen Beratungsgegenstand von selbst erledigen.

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel