Quorum, Bezugsgröße

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GemO bedürfen Beschlüsse des Gemeinderats grundsätzlich der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

In diesen ausdrücklich gesetzlich festgelegten Fällen gilt ein anderes Quorum, z. B. die qualifizierte Zweidrittelmehrheit oder die Bezugsgröße der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder. Die erforderlichen Quoren für die unterschiedlichen Beschlussfassungen sind in der VV Nr. 1 zu § 40 GemO zusammengestellt. Hierauf wird verwiesen.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.  Wenn die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder das maßgebliche Kriterium ist, werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt (§ 40 Abs. 4 GemO). Soweit auf die „gesetzliche Zahl“ der Ratsmitglieder abzustellen ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel