Wahlen

Wahlen sind Gemeinderatsbeschlüsse, für die besondere Abstimmungsregeln gelten.

Wahlen sind alle Beschlüsse des Gemeinderates, mit denen über die Auswahl oder Bestimmung einer oder mehrerer Personen entschieden wird. Um eine Wahl handelt es sich auch dann, wenn der Gemeinderat anderen Stellen Personen zur Wahl, Ernennung oder Bestellung vorschlägt. Bei Wahlen wird im Unterschied zu sonstigen Abstimmungen, sofern mehrere Wahlvorschläge vorliegen, nicht über jeden dieser Vorschläge gesondert abgestimmt, sondern es findet ein Abstimmungsvorgang über alle Wahlvorschläge gleichzeitig statt.

Die geheime Abstimmung ist für die Wahl der Beigeordneten (§ 40 Abs. 5 GemO) und für die Wahl des Bürgermeisters im Fall des § 53 Abs. 2 GemO zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Auch die weiteren vom Gemeinderat durchzuführenden Wahlen sind vom Grundsatz herim Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel durchzuführen, allerdings kann der Gemeinderat in diesen Fällen die Durchführung der offenen Abstimmung beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder (vgl. § 25 Abs. 2 MGeschO GR).

Gewählt werden können nur Personen, die dem Rat vor Beginn des Abstimmungsverfahrens vorgeschlagen worden sind. Werden Stimmen für nicht vorgeschlagene Personen abgegeben, sind diese ungültig.

Maßgeblich für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen auch bei Wahlen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit (§ 40 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GemO; VV Nr. 3 zu § 40 GemO). Der Wahlvorgang erfolgt bei geheimer Abstimmung durch die Kennzeichnung von Stimmzetteln in einer Abstimmungskabine. Vor Beginn des Abstimmungsvorgangs sollte der Vorsitzende die Einzelheiten des technischen Vorgangs klar und eindeutig darstellen.

Wenn mehrere Bewerber für eine Wahl vorgeschlagen sind, muss sich das abstimmende Gemeinderatsmitglied für einen Bewerber positiv entscheiden, indem es auf dem Stimmzettel diese betreffende Person namhaft macht. Bei einer Wahl mit mehreren Kandidaten kann deshalb nicht mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abgabe einer „Nein“-Entscheidung würde keine Sachentscheidung getroffen, vielmehr gäbe das Ratsmitglied bewusst zu erkennen, dass es für keinen der vorgeschlagenen Bewerber seine Stimme abgeben will. Ein derartiger Stimmzettel ist ungültig (VV Nr. 5 zu § 40 GemO). Leere Stimmzettel gelten als Enthaltung. Das Anbringen von Zusätzen, einer Verwahrung oder eines Vorbehalts auf dem Stimmzettel führt zu dessen Ungültigkeit.

Nur im Fall, dass lediglich ein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen worden ist, kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden, vgl. § 25 Abs. 3 Satz 5 MGeschO GR.

Wenn nur eine Kandidatin oder ein Kandidat vorgeschlagen wurde, ist diese Person gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält die Person nicht mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl mit demselben Wahlvorschlag zu wiederholen. Wenn der Wahlvorschlag auch im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erhält, ist er endgültig abgelehnt.

Wenn zwei oder mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen wurden, ist die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wenn keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, ist auch in diesem Fall ein zweiter Wahlgang mit unveränderten Wahlvorschlägen durchzuführen.

Falls auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhält, erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 GemO eine Stichwahl. Führt die Stichwahl zur gleichen Stimmenzahl der beiden in der Stichwahl befindlichen Personen, wird durch einen Losentscheid entschieden, wer gewählt ist. Den Losentscheid führt der Vorsitzende durch (§ 40 Abs. 3 Satz 5 GemO). Die Auszählung der geheim abgegebenen Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden und die mit der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift beauftragten Ratsmitglieder (§ 25 Abs. 8 MGeschO GR).

Weil ein Wahlverfahren aus mehreren Verfahrensstufen besteht, kann der Gemeinderat, solange noch keine Entscheidung getroffen worden ist, vor jedem weiteren Wahlgang oder vor dem Losentscheid beschließen, die Sitzung zu unterbrechen oder die Wahl zu vertagen. In einem derartigen Fall wird die Wahl nach der Unterbrechung bzw. der Vertagung von der Stufe an fortgesetzt, bei der die Unterbrechung oder Vertagung erfolgt ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Regelungen des § 25 MGeschO GR verwiesen.

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken voriges Kapitel