Gesetzliche Fallgestaltungen der Beschlussfähigkeit

a) Erste Sitzung
Die grundsätzliche Beschlussfähigkeit ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO gegeben, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

§ 39 Abs. 2 Satz 1 GemO trifft eine Sonderregelung für den Fall, dass Ratsmitglieder wegen Ausschließungsgründen nach § 22 GemO von der Mitwirkung ausgeschlossen sind. Für die Beschlussfähigkeit gelten dann reduzierte Anforderungen.

Wenn bei Ratsmitgliedern (mindestens ein) Ausschließungsgrund gemäß § 22 GemO vorliegt, ist der Gemeinderat abweichend von der o. g. grundsätzlichen Regelung trotzdem beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Falls dieses Quorum nicht erreicht wird, tritt an die Stelle des Entscheidungsrechts des Gemeinderates ein Ersatzentscheidungsrecht des Bürgermeisters. In derartigen Fällen entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderates nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen Ratsmitglieder (§ 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GemO).

b) Zweite Sitzung
Wird der Gemeinderat nach in der ersten Sitzung festgestellter Beschlussunfähigkeit (vgl. oben a) zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Beratungsgegenstand eingeladen, so ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens drei Ratsmitglieder anwesend sind.

Auf diese Folge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 GemO).

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken nächstes Kapitel