„Ausladung“ und Zurückziehen von Tagesordnungspunkten
Ist die Einladungsfrist noch nicht „angebrochen“, kann der Bürgermeister eine bereits erfolgte Einladung insgesamt oder einzelne Punkte von der Tagesordnung zurückziehen. Ratsmitglieder haben dann durch einen Antrag nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO, § 1 Abs. 2 MGeschO die Möglichkeit, die gesamte Sitzung („wieder“) einzuberufen oder können einen Antrag stellen, einzelne Beratungsgegenstände („wieder“) auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung (= die bereits eingeladene Sitzung) zu nehmen (§ 34 Abs. 5 Satz 2 GemO, § 3 Abs. 1 Satz 2 MGeschO).