Sitzungsort und Sitzungsöffentlichkeit

Die Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich (§ 35 Abs. 1 GemO, § 46 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 GemO). Dies entspricht dem demokratischen und parlamentarischen Grundsatz, die wesentlichen Entscheidungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu treffen. „Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit begründet daher regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses.“6 Wird ein Ratsbeschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gefasst, wird die Frist für ein beschlussabwehrendes Bürgerbegehren nicht in Gang gesetzt.7

„Tritt der Gemeinderat zusammen, um über Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, so liegt eine Sitzung vor; dabei ist es gleichgültig, ob zu ihr eingeladen worden ist und ob es überhaupt zu einer Beschlussfassung kommt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Zusammenkunft förmlich als Sitzung bezeichnet worden ist.“8

Damit die Öffentlichkeit von diesen Beratungen erfährt, schreibt § 34 Abs. 6 GemO vor, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung stets (als wesentliche Verfahrensvorschrift) öffentlich bekannt zu machen sind. Bei der Einladung zur Ratssitzung ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit hinsichtlich des Sitzungsortes (Erreichbarkeit für die Zuhörer), des Sitzungsraumes (genügend Platz für Zuhörer sowie freier Zugang zum Sitzungsraum) sowie des Zeitpunktes (interessierte Einwohner müssen unter normalen Umständen an der Sitzung teilnehmen können) beachtet wird.

Daraus folgt, dass alle öffentlichen Sitzungen in der Regel im Gemeindegebiet stattfinden müssen. Das Ministerium des Innern und für Sport sieht die Möglichkeit, in besonders begründeten Fällen (kein geeignetes Sitzungslokal, Sitzungsraum im Nachbarort, Organisation eines ständigen Fahrdienstes) Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde zuzulassen. Allerdings ist dies hinsichtlich einer außerhalb des Gemeindegebietes stattfindenden öffentlichen Sitzung nur dann möglich, wenn von der Gemeinde ein öffentlicher Fahrdienst zur Verfügung gestellt wird.9

Im Rahmen der Belegprüfung des Rechnungsprüfungsausschusses, die wegen der Kenntnisnahme von Sozial-, Steuer- und Personaldaten in der Regel als nicht öffentliche Sitzung durchzuführen ist (GStB-N Nr. 0149/2016) bestehen keine Bedenken, diese Sitzungen außerhalb des Gemeindegebietes in der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung durchzuführen, da sich dort alle Belege für die Prüfung befinden. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, da es sich um eine reine nicht öffentliche Sitzung handelt, an der die Öffentlichkeit nicht teilnehmen kann. Der als Ausfluss der Belegprüfung in öffentlicher Sitzung zu fassende Empfehlungsbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten müsste dann vorgelagert vor einer Sitzung des Ortsgemeinderates in einer nochmaligen (kurzen) öffentlichen Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses erfolgen.


6) OVG SH, Beschl. v. 23.05. 2003 – 1 MR 10/03 –, BayVGH, Urt. v. 26. 01. 2009 – 2 N 08.124 –, juris Rn. 8; VGH BW, Urt. v. 23. 06. 2015 – 8 S 1386/14 –, juris, Rn. 43

7) VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 5 K 1969/12 – juris

8) OVG 6 A 16/65.OVG vom 18.04.1966

9) GStB N 0395/1996

Autor: Stefan Heck, Agneta Psczolla Drucken nächstes Kapitel