Öffentliche Bekanntmachung

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen (§ 34 Abs. 6 GemO). Wird die Sitzung unter Verkürzung der Einladungsfrist einberufen, weil objektiv Dringlichkeit gegeben ist, muss ebenfalls darauf geachtet werden, dass noch rechtzeitig die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung erfolgen kann. Die öffentliche Bekanntmachung, die auch im Falle einer ausschließlich nichtöffentlichen Ratssitzung zu erfolgen hat, muss am Sitzungstage vollzogen sein.

Im Falle der Bekanntmachung in einem Amtsblatt oder in einer Zeitung ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 DVO zu § 27 GemO).

Beispiel:

Erscheinungstag der Zeitung: 3. April
Frühester Tag der Sitzung: 4. April

Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang, so ist sie mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 DVO zu § 27 GemO).

Beispiel:

Aushang getätigt: 2. April (12.30 Uhr)
Erster voller Aushangtag: 3. April
Frühester Tag der Sitzung: 4. April
Frühester Tag, den Aushang zu entfernen: 5. April

Im Falle der Bekanntmachung durch Aushang darf der Aushang nämlich frühestens am Tage nach der Sitzung von der Bekanntmachungstafel abgenommen werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 DVO zu § 27 GemO). Der Zeitpunkt des Aushängens und der Zeitpunkt des Entfernens des Aushangs sollte auf dem ausgehängten Dokument vermerkt werden.

Autor: Stefan Heck, Agneta Psczolla Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel