§ 6 Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen

(1)  An den Sitzungen des Rats können auf Veranlassung des Bürgermeisters Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung teilnehmen. Dies gilt auch für die Mitarbeiter der wirtschaftlichen Unternehmen und des gemeindlichen Forstbetriebs.

  • Für Gemeinden mit Ortsbezirken gilt folgender Zusatz:
    Ortsvorsteher, die an den Sitzungen teilnehmen, können im Rahmen des § 22 das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.
  • Für Verbandsgemeinden gilt folgender Zusatz:
    Die Ortsbürgermeister können an den Sitzungen des Verbandsgemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen.
  • Für Ortsgemeinden gilt folgende Fassung:
    (1)  An den Sitzungen des Ortsgemeinderats können auf Veranlassung des Ortsbürgermeisters auch Mitarbeiter der wirtschaftlichen Unternehmen und des gemeindlichen Forstbetriebs teilnehmen. Sofern der Bürgermeister der Verbandsgemeinde, in seiner Vertretung ein Beigeordneter der Verbandsgemeinde oder ein vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde beauftragter Bediensteter der Verbandsgemeindeverwaltung an den Sitzungen des Ortsgemeinderats teilnimmt, hat er beratende Stimme; er hat das Recht, Anträge zu stellen und unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden im Sinne des § 12. Dies gilt nicht für weitere Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung, die im Auftrag des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters an den Sitzungen des Ortsgemeinderats teilnehmen.

(2)  Der Rat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Beantragt ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Anhörung, so ist sie durchzuführen, sofern nicht zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate eine Anhörung stattgefunden hat. Der Bürgermeister kann bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige einladen, wenn die Angelegenheit, zu der sie angehört werden sollen, in die Tagesordnung der betreffenden Sitzung aufgenommen ist oder wenn die Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zur übernächsten Sitzung des Rats hinausgeschoben werden kann. Sachverständige können an nicht öffentlichen Sitzungen nur teilnehmen, wenn sie sich zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

(3)  Die Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

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