§ 7 Schweigepflicht und Treuepflicht

(1)  Die Teilnehmer an den Sitzungen des Rats unterliegen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 GemO der Schweigepflicht.

(2)  Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

(3)  Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so kann ihm der Bürgermeister mit Zustimmung des Rats ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 3 GemO).

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