Inhalt der Niederschrift

Der Mindestinhalt der Niederschrift ist in § 41 Abs. 1 Satz 2 GemO vorgegeben. Danach muss die Niederschrift mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten. Außerdem muss die Niederschrift vom Vorsitzenden und einem vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer unterschrieben sein. Die Geschäftsordnung kann darüber hinaus diesen gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt der Niederschrift erweitern. Unter Einbeziehung des gesetzlichen Mindestinhaltes ergibt sich aus § 26 Abs. 1 MGeschO der Gesamtinhalt der Niederschrift.

Autor: Burkhard Höhlein Drucken nächstes Kapitel