Zur Person des Schriftführers

Mit der Aufgabe des Schriftführers soll eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Gemeinde, bei Ortsgemeinden im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Verbandsgemeinde bestellt werden (vgl. VV Nr. 1 Satz 1 zu § 41 GemO).

Ungeachtet dessen kann der Vorsitzende aber auch jede andere geeignete Persönlichkeit zum Schriftführer bestellen. Wird eine Einwohnerin oder ein Einwohner vorübergehend zum Schriftführer bestellt, so handelt es sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Wird eine Bürgerin oder ein Bürger zum Schriftführer bestellt, so handelt es sich bei vorübergehender Bestellung um eine ehrenamtliche Tätigkeit und bei einer auf längere Zeit erfolgten Bestellung um ein Ehrenamt im Sinne der §§ 18 ff. GemO (vgl. VV Nr. 1 Satz 3 zu § 41 GemO).

Ratsmitglieder kommen für die Übernahme der Aufgabe des Schriftführers regelmäßig nicht in Betracht, da sie geltend machen können, dass sie durch diese Aufgabe in ihrem Recht auf Teilhabe an der Beratung beeinträchtigt werden könnten und ihre Heranziehung deshalb nur in bestimmten Fällen (z. B. Routinetagesordnung mit nur wenigen und einfachen Beratungsgegenständen) der Mandatsausübung nicht entgegensteht. Der Bürgermeister als Ratsvorsitzender wird regelmäßig die Aufgaben des Schriftführers nicht mit erledigen können, ohne dass seine Aufgaben als Sitzungsleiter und gesetzliches Ratsmitglied davon beeinträchtigt werden. Dabei handelt es sich jeweils um einen „wichtigen Grund“ i. S. d. § 19 Abs. 2 GemO, der zur Ablehnung der Übernahme oder Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamtes rechtfertigt.