Einwendungen gegen die Niederschrift

Die Niederschrift bedarf keiner förmlichen Genehmigung. Von daher ist die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes „Genehmigung der Niederschrift“ nicht erforderlich; es handelt sich um einen gesetzlichen Tagesordnungspunkt. Die Kontrolle über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift erfolgt gemäß § 41 Abs. 3 GemO durch den Gemeinderat, der über Einwendungen gegen die Niederschrift mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließt. Einwendungen sind in der nächsten Sitzung vorzubringen.

Einwendungsberechtigt sind nur diejenigen Personen, die an der Sitzung, über welche die Niederschrift angefertigt worden ist, teilgenommen haben, da nur diese aus eigener Erkenntnis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift beurteilen können (vgl. § 26 Abs. 5 Satz 3 MGeschO).

Nur die einwendungsberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben ein Recht auf Aushändigung und Einsichtnahme von Sitzungsniederschriften in dem Umfang, den die Geschäftsordnung vorgibt1. Damit können neue Ratsmitglieder nicht die Aushändigung von Niederschriften früherer Ratssitzungen verlangen.

Nächste Sitzung im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 2 GemO ist die Sitzung, die auf die Zuleitung der Niederschrift in schriftlicher oder elektronischer Form folgt. Werden keine Einwendungen in der nächsten Sitzung gegen die Niederschrift erhoben, ist die Angelegenheit erledigt.

Um Einwendungen gegen die Niederschrift erheben zu können, ist es nicht erforderlich, dass ein entsprechender Punkt ausdrücklich in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen ist; es handelt sich um einen gesetzlichen Tagesordnungspunkt. Eine solche Angelegenheit ist zu behandeln, wenn Einwendungen erhoben werden.

Einwendungen führen nicht zu einer Änderung des Wortlautes der einwendungsbefangenen Niederschrift. Soweit der Gemeinderat Einwendungen für gerechtfertigt hält, sind diese in der Niederschrift über die Sitzung, in der die Einwendungen erhoben worden sind, zu protokollieren. An der Beschlussfassung über Einwendungen können nur die einwendungsberechtigten Ratsmitglieder teilnehmen. In der einwendungsbefangenen Niederschrift wird durch Randvermerk oder durch Nachtrag, nicht durch Radieren, Überkleben oder Überstreichen mit Deckweiß, hierauf hingewiesen. Des Weiteren kann der Nachtrag auch mittels Deckblatt zur Niederschrift erfolgen (GStB-N Nr. 0036/2017).


1)    OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 1996 - 7 A 10/86.OVG - AS 21, 28; DVBl. 1987, 148; DÖV 1987, 451; NVwZ 1988, 87, www.kosdirekt.de).