Persönliche Erklärung eines Ratsmitgliedes zu einem Beschluss

Gemäß § 26 Abs. 3 MGeschO kann jedes Ratsmitglied vor oder nach der Beschlussfassung verlangen, dass seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der Niederschrift vermerkt wird.

Voraussetzung hierfür ist, dass die abweichende Meinung oder die persönliche Erklärung vom Ratsmitglied vor der Beschlussfassung geäußert wurde (z. B. „Erklärung zur Niederschrift“ oder „Persönliche Erklärung“).

Daraus folgt, dass die Aufnahme von allgemeinen Erklärungen, z. B. zu Meinungsäußerungen von sonstigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, nicht verlangt werden kann.

Das Begehren des Ratsmitgliedes, seine abweichende Meinung oder den Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der Niederschrift zu vermerken, kann in der Sitzung, in der dieser Beschluss gefasst wird, nicht jedoch nach der Sitzung verlangt werden. § 26 Abs. 3 MGeschO schließt außerdem die Aufnahme persönlicher Erklärungen zu Tagesordnungspunkten aus, die nicht zu einer Beschlussfassung im Sinne der Veränderung oder des Belassens des Status quo ausgerichtet sind (z. B. Anhörung, Einwohnerfragestunde, Mitteilungen und Anfragen).

Diese Möglichkeit, eine persönliche Erklärung zu einem Beschluss unter den genannten Voraussetzungen in die Niederschrift aufnehmen zu lassen, besteht nicht im Falle geheimer Abstimmung (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 2 MGeschO).

Die Aufnahme persönlicher Erklärungen in die Niederschrift zu einem Beschluss kann nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 MGeschO nur ein einzelnes Ratsmitglied, nicht aber eine Fraktion verlangen.

Es wird empfohlen, den ggf. vorbereiteten Text der persönlichen Erklärung als Anlage der Niederschrift beizufügen oder aber die Formulierungen mit dem Erklärenden abzustimmen.