Ausfertigung von Satzungen

Die Ausfertigung von Satzungen ist nicht Teil der von § 22 GemO erfassten „Beratung und Entscheidung“. Also: Ein Bürgermeister kann einen Bebauungsplan als Satzung ausfertigen, auch wenn er bei der Beratung und Entscheidung wegen Sonderinteresses nicht mitwirken durfte.

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