Bürgerbegehren

Bei der Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 2 GemO) sind weder die Unterzeichner des Begehrens noch dessen Vertreter auszuschließen, weil diese in öffentlicher Eigenschaft für die Gemeinde handeln (als gemeindliches „Quasi-Organ“). Gleiches gilt für die Entscheidung, ob der Rat dem Begehren abhilft, also durch „Nachgeben“ einen Bürgerentscheid entbehrlich macht (§ 17 a Abs. 5 GemO), sowie für die Formulierung der vom Gemeinderat vertretenen Auffassung vor Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 17 a Abs. 6 GemO).

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