Flächennutzungsplan
- Bei erstmaliger Aufstellung: Grundsätzlich kein Mitwirkungsverbot.
- Bei Änderung (Fortschreibung): Ebenfalls grundsätzlich kein Mitwirkungsverbot. Ausnahmen sind z. B. dann möglich, wenn eine Änderung aus konkretem Anlass erfolgt, insbesondere wenn:
- in einem Parallelverfahren ein Bebauungsplan aufgestellt wird, der ohne Änderung des Flächennutzungsplans nicht genehmigungsfähig wäre
- die Änderung des Flächennutzungsplans wegen einer konkreten Nutzungsabsicht erfolgt oder
- mit der Änderung des Flächennutzungsplans eine bislang rechtswidrige Grundstücksnutzung sanktioniert werden soll.