Geschäftsordnungsfragen

Entscheidungen zu Geschäftsordnungsfragen sind grundsätzlich nicht geeignet, unmittelbare Vor- oder Nachteile auszulösen. Also i. d. R. kein Mitwirkungsverbot. Ausnahmen können je nach Fallgestaltung, z. B. bei Anträgen auf Vertagung oder Absetzen von der Tagesordnung, möglich sein.

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