Haushaltsplan

Da durch den Haushaltsplan Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben werden (§ 96 Abs. 2 Satz 3 GemO), vermag die Entscheidung über ihn grundsätzlich keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile auszulösen.
Also: In der Regel kein Mitwirkungsverbot.
Ausnahme:
Wenn über einen konkreten Haushaltsansatz gesondert beraten und abgestimmt wird und diese Entscheidung unmittelbar (zumeist negativ) wirkt. So z. B. bei der Streichung oder Reduzierung bislang gewährter Vereinszuschüsse: An einer gesonderten Abstimmung hierüber darf ein Mitglied des Vorstands des betroffenen Vereins nicht mitwirken.

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