Personalentscheidungen

Soweit Personalentscheidungen des Bürgermeisters der Zustimmung des Gemeinderates bedürfen (vgl. § 47 Abs. 2 GemO), können – insbesondere wegen verwandtschaftlicher Beziehungen i. S. d. § 22 Abs. 2 GemO – Mitwirkungsverbote eingreifen. Die Zustimmung des Gemeinderats ist keine Wahl i. S. d. § 22 Abs. 3 GemO.

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