Steuersätze

Bei der Festsetzung der Steuersätze (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer) gilt für die hiervon Betroffenen kein Mitwirkungsverbot: Sie sind nur als Angehörige eines Bevölkerungsteils im Sinne des § 22 Abs. 3 GemO betroffen.

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