Wahlvorbereitungshandlungen

Diese werden nicht von § 22 Abs. 3 GemO („Wahlen“) erfasst, sodass je nach Fallgestaltung Mitwirkungsverbote möglich sind. So z. B. beim hauptamtlichen Beigeordneten, wenn es vor Ablauf seiner Amtszeit um den Verzicht auf die Ausschreibung dieser Stelle geht (vgl. § 53 a Abs. 5 GemO): Diese Entscheidung wirkt sich unmittelbar auf seine Chancen einer Wiederwahl aus.

Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel