Betroffener Personenkreis

Das in § 22 geregelte Mitwirkungsverbot gilt nur für

  • Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben und
  • für hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete.

Ein Ehrenamt üben insbesondere aus:

  • Ortsbürgermeister und ehrenamtliche Beigeordnete
  • Mitglieder des Gemeinde- bzw. Verbandsgemeinderates
  • Ausschussmitglieder
  • Mitglieder von gemeindlichen Beiräten (z. B. Beirat für Migration und Integration, Seniorenbeirat)
  • in Ortsbezirken: Ortsvorsteher, stellvertretende Ortsvorsteher und Mitglieder des Ortsbeirates.

Eine im Rahmen des § 22 GemO relevante ehrenamtliche Tätigkeit üben vor allem die Mitglieder des Wahlausschusses (§ 8 des Kommunalwahlgesetzes - KWG -), und der Wahlvorstände (§ 26 KWG) aus.

Auf die Mitarbeiter der Gemeinde- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung ist § 22 GemO nicht anzuwenden. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 20, 21 VwVfG) und die dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel