Beschäftigung gegen Entgelt

Ist der von einer gemeindlichen Entscheidung Betroffene der Arbeitgeber des Mandatsträgers, erfüllt dies – wegen der zu erwartenden Interessen- oder sogar Loyalitätskonflikte – ebenfalls die persönlichen Voraussetzungen. „Beschäftigung gegen Entgelt“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a GemO umfasst jedes weisungsgebundene Abhängigkeitsverhältnis, wenn für die erbrachte (Arbeits-) Leistung eine finanzielle oder sonstige materielle Gegenleistung gewährt wird. Der Gesetzgeber hat aber in § 22 Abs. 1 Satz 2 GemO solche Fälle ausgenommen, in denen nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Beschäftigte sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet. Wenn der Beschäftigte dort eine leitende Position ausübt oder die Angelegenheit, die in dem gemeindlichen Gremium zu beraten ist, den im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zugeteilten Aufgabenbereich berührt, ist in der Regel von einem Interessenwiderstreit auszugehen. Ein Mitwirkungsverbot besteht nur dann nicht, wenn eine Interessenkollision deutlich ausscheidet. So z. B. dann, wenn ein Lehrer (= Landesbeamter) Ratsmitglied ist und es im Rat um die Veräußerung eines gemeindlichen Grundstücks an das Land für Zwecke des Straßenbaus geht: Die Aufgaben eines Lehrers stehen in keinem zu einem Interessenkonflikt führenden Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau einer Landesstraße.

Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel